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Zitierungen zu Anlage 3 KrWG, Kriterien zur Bestimmung des Stand...,
Dokumente 1 - 1 von 1
  • § 3 KrWG, Begriffsbestimmungen

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 29.10.2020

    Teil 1 – Allgemeine Vorschriften Titel: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: KrWG