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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NBodSchG,NI - Niedersächsisches Bodenschutzgesetz/
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§ 14 NBodSchG
Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 14 NBodSchG – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 1 Abs. 1 verlangte Auskünfte, Mitteilungen oder Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder vorlegt oder
- 2.entgegen § 2 Abs. 1 das Betreten eines Grundstücks, eines Geschäfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Ermittlungen verhindert oder behindert.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NBodSchG,NI - Niedersächsisches Bodenschutzgesetz/
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