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§ 2 LFBRVG NRW
Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFBRVG NRW
Gliederungs-Nr.: 2125
Normtyp: Gesetz

§ 2 LFBRVG NRW – Kontrollpersonal

(1) Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium (Ministerium) erlässt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen und dem für Gesundheit zuständigen Ministerium eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lebensmittelkontrolleure. Darin wird das Nähere über den Lehrgang sowie über die Prüfung geregelt.

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung enthält insbesondere Bestimmungen über

  1. 1.

    die Gliederung, das Verfahren und die Ausgestaltung des Lehrgangs, den Ort und die Dauer des theoretischen Unterrichts und der praktischen Unterweisung, die Anrechnung von Zeiten einer anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236);

  2. 2.

    die Bildung von Prüfungsausschüssen und ihre personelle Zusammensetzung,

    das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen,

    die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Prüflings abgestufte Beurteilung ermöglichen,

    das Verfahren bei der Bewertung und die Feststellung der Prüfungsergebnisse,

    die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie von Ordnungsverstößen,

    die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen oder Teilen von Prüfungen und

  3. 3.

    die zur Durchführung der Verordnung zuständigen Stellen.

(2) Die Wein- und Spirituosenkontrolleure beim Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt sind Weinkontrolleure im Sinne des § 31 Abs. 3 des Weingesetzes. Sie stehen den Kreisordnungsbehörden auch bei der Überwachung des Verkehrs mit Spirituosen, die nicht unter das Weingesetz fallen, zur Verfügung. Für ihre Inanspruchnahme werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Fachassistentinnen und amtlichen Fachassistenten zu erlassen.

(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 regelt für die amtlichen Fachassistentinnen und amtlichen Fachassistenten

  1. 1.

    die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,

  2. 2.

    den Inhalt und das Ziel der Ausbildung,

  3. 3.

    die Dauer und die Ausgestaltung der Ausbildung,

  4. 4.

    den Ort, die Art und den Umfang des theoretischen Unterrichts und der praktischen Unterweisung,

  5. 5.

    die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Ausbildung,

  6. 6.

    die Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung (Art und Inhalt der Leistungskontrolle),

  7. 7.

    die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,

  8. 8.

    das Verfahren der Prüfung und die Zulassung zur Prüfung,

  9. 9.

    die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Kandidaten abgestufte Beurteilung ermöglichen,

  10. 10.

    die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses,

  11. 11.

    die Bildung von Prüfungsausschüssen,

  12. 12.

    die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung,

  13. 13.

    die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung,

  14. 14.

    die Nachprüfung zur Wiedererlangung der Befähigung und

  15. 15.

    die Fortbildung.

(5) Die Überwachung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des LFGB kann in folgenden Bereichen von amtlichen Kontrollassistentinnen und amtlichen Kontrollassistenten durchgeführt werden:

  1. 1.

    Entnahme von Planproben und damit gemäß § 43 LFGB verbundene Tätigkeiten.

  2. 2.

    Entnahme von außerplanmäßigen Proben.

  3. 3.

    In Einzelhandelsbetrieben

    1. 3.1

      die Erfassung von überwachungsrelevanten Informationen und die Unterlagenprüfung,

    2. 3.2

      die Kontrolle von Handelsklassen,

    3. 3.3

      die Überprüfung der Einhaltung der für Lebensmittel vorgeschriebenen Temperaturen,

    4. 3.4

      die Überprüfung von Kennzeichnungselementen,

    5. 3.5

      die Überprüfung von Rücknahmeanordnungen.

  4. 4.

    Betriebskontrollen in Einzelhandelsbetrieben, die keine hygienisch empfindlichen Lebensmittel abgeben.

  5. 5.

    Unterstützung von Lebensmittelkontrolleuren und wissenschaftlichen Sachverständigen bei allen Tätigkeiten und Maßnahmen im Rahmen der Überwachung von Betrieben im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

  6. 6.

    Mitarbeit bei Verwaltungs- und Überwachungsvorgängen.

Die Durchführung von Aufgaben der in Nummern 2 bis 5 genannten Bereiche hat unter fachlicher Aufsicht und Verantwortung eines Lebensmittelkontrolleurs oder eines wissenschaftlichen Sachverständigen zu erfolgen.

(6) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Kontrollassistentinnen und amtlichen Kontrollassistenten zu erlassen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Lehrgang, die Prüfung und die Fortbildung von Futtermittelkontrolleuren nach § 5 der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464) zu erlassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LFBRVG NRW,NW - Lebensmittel-/Futtermittel-/Bedarfsgegenständerecht-Vollzugsgesetz/
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