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§ 1 EhfG
Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Bundesrecht

I. – Allgemeiner Teil

Titel: Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EhfG
Gliederungs-Nr.: 702-3
Normtyp: Gesetz

§ 1 EhfG – Entwicklungshelfer

(1) Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer

  1. 1.

    in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (Entwicklungsdienst),

  2. 2.

    sich zur Leistung des Entwicklungsdienstes gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens einem Jahr vertraglich verpflichtet hat,

  3. 3.

    für den Entwicklungsdienst nur Leistungen erhält, die dieses Gesetz vorsieht,

  4. 4.

    das 18. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften ist.

(2) Als Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wer durch einen anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes darauf vorbereitet wird, Entwicklungsdienst zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhält, die dieses Gesetz vorsieht, neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausübt und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 erfüllt.

Zu § 1: Geändert durch G vom 24. 4. 1986 (BGBl I S. 599) und 8. 7. 2016 (BGBl I S. 1594).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EhfG - Entwicklungshelfergesetz/§§ 1 - 5, I. - Allgemeiner Teil/