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§ 41 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil IV – Studierende → Kapitel 1 – Hochschulzugang und Immatrikulation

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 BremHG – Nebenhörer und Nebenhörerinnen sowie Gasthörer und Gasthörerinnen

(1) Die Hochschulen können Studierende anderer Hochschulen jeweils für die Dauer eines Semesters als Nebenhörer oder Nebenhörerinnen zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen. Die Zugelassenen sind berechtigt, in den entsprechenden Lehrveranstaltungen Prüfungsleistungen oder Prüfungsvorleistungen zu erbringen.

(2) Die Hochschulen können Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studierende sind, als Gasthörerinnen und Gasthörer jeweils für die Dauer eines Semesters zu einzelnen Veranstaltungen zulassen.

(3) Das Nähere bestimmen die Immatrikulationsordnungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 32 - 47, Teil IV - Studierende/§§ 32 - 44a, Kapitel 1 - Hochschulzugang und Immatrikulation/
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