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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/UrlaubsVO,SL - Urlaubsverordnung/
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§ 4a UrlaubsVO
Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Landesrecht Saarland
§ 4a UrlaubsVO – Urlaubsdauer bei Übergang zu Teilzeit
Verringert sich bei einem Übergang von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage, so bleibt der Urlaubsanspruch, der nicht nach § 6 Absatz 5 angespart wurde, unberührt, soweit er insbesondere aus einem der folgenden Gründe nicht erfüllt werden konnte:
- 1.
Ablehnung oder Widerruf des Erholungsurlaubs,
- 2.
durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit (§ 81 Absatz 1 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes),
- 3.
Beschäftigungsverbot nach der Mutterschutzverordnung oder Inanspruchnahme von Elternzeit, sofern keine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird,
- 4.
begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 48 des Saarländischen Beamtengesetzes.
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