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§ 21 NVerfSchG
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Befugnisse zur Datenverarbeitung → Zweites Kapitel – Erhebung und sonstige Kenntnisnahme

Titel: Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12000
Normtyp: Gesetz

§ 21 NVerfSchG – Verfahrensvorschriften

(1) 1Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 bis 12 wird von der Fachministerin oder dem Fachminister angeordnet, im Vertretungsfall von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. 2Dasselbe gilt für die Erteilung von Auskünften zu Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, besonderen Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 sowie für Ersuchen nach § 20 Abs. 4. 3Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 6 wird von der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung angeordnet, im Vertretungsfall von der Vertreterin oder dem Vertreter. 4Die Gründe für die Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind zu dokumentieren.

(2) 1Anordnungen nach Absatz 1 sind zu befristen auf höchstens

  1. 1.

    drei Jahre in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, ein Jahr in den Fällen der vorübergehenden Inanspruchnahme einer Vertrauensperson (§ 16 Abs. 2 Satz 2),

  2. 2.

    drei Monate in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 bis 12,

  3. 3.

    drei Monate bei der Erteilung von Auskünften zu künftig anfallenden Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1.

2Verlängerungen um jeweils höchstens den in Satz 1 genannten Zeitraum sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin erfüllt sind; Absatz 1 gilt entsprechend. 3Satz 2 gilt nicht für die vorübergehende Inanspruchnahme einer Vertrauensperson (§ 16 Abs. 2 Satz 2).

(3) 1Anordnungen und Verlängerungen des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 bis 12 bedürfen der Zustimmung der G 10-Kommission. 2Dasselbe gilt für Anordnungen und Verlängerungen der Erteilung von Auskünften zu Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, besonderen Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 und für Ersuchen nach § 20 Abs. 4. 3Die G 10-Kommission prüft im Rahmen der Erteilung der Zustimmung die Zulässigkeit und Notwendigkeit des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder des besonderen Auskunftsverlangens. 4Stimmt die G 10-Kommission einer Anordnung oder Verlängerung nicht zu, so hat die Fachministerin oder der Fachminister, im Vertretungsfall die Staatssekretärin oder der Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter, die Anordnung oder Verlängerung unverzüglich aufzuheben.

(4) 1Bei Gefahr im Verzug kann in den Fällen des Absatzes 3 die Fachministerin oder der Fachminister, im Vertretungsfall die Staatssekretärin oder der Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter, anordnen, dass der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels vor der Zustimmung der G 10-Kommission begonnen oder die Auskunft vor der Zustimmung erteilt wird. 2In diesem Fall ist die Zustimmung unverzüglich nachträglich einzuholen. 3Stimmt die G 10-Kommission nicht nachträglich zu, so gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend; der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels ist unverzüglich zu beenden. 4Bereits erhobene Daten dürfen nicht gespeichert, verändert, verwendet oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich zu löschen.

(5) 1Die Beobachtungs- und Verdachtsobjekte, gegen die die Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen nach Absatz 1 Satz 3 angeordnet werden darf, werden zuvor von der Fachministerin oder dem Fachminister bestimmt, im Vertretungsfall von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. 2Die Gründe sind zu dokumentieren. 3Die Bestimmung ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. 4Die Verlängerung der Bestimmung um jeweils höchstens vier Jahre ist zulässig, wenn die Voraussetzung des § 16 Abs. 2 weiterhin erfüllt ist. 5Die Bestimmung und die Verlängerung bedürfen der Zustimmung der G 10-Kommission. 6Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. 7Stimmt die G 10-Kommission einer Verlängerung nicht zu, so ist die Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen gegen das betroffene Beobachtungsobjekt unverzüglich zu beenden.

(6) 1Die Wahrnehmung der Aufgaben der G 10-Kommission nach den Absätzen 3 bis 5 obliegt der G 10-Kommission nach § 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Nds. AG G 10). 2 § 3 Abs. 1 Sätze 5 bis 7 und Abs. 2 bis 4 Nds. AG G 10 gilt entsprechend.

(7) Die weiteren Einzelheiten des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel sind in Dienstvorschriften umfassend zu regeln.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVerfSchG,NI - Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz/§§ 9 - 33b, Dritter Teil - Befugnisse zur Datenverarbeitung/§§ 12 - 25, Zweites Kapitel - Erhebung und sonstige Kenntnisnahme/
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