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§ 35 NVerfSchG
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Parlamentarische Kontrolle

Titel: Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12000
Normtyp: Gesetz

§ 35 NVerfSchG – Zusammensetzung und Verfahrensweise des Ausschusses

(1) 1Der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes soll aus mindestens sieben Abgeordneten des Landtages bestehen. 2Mitglieder der Landesregierung können dem Ausschuss nicht angehören. 3Jede Fraktion erhält mindestens einen Sitz. 4Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages.

(2) Für die Verhandlungen des Ausschusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVerfSchG,NI - Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz/§§ 34 - 40, Vierter Teil - Parlamentarische Kontrolle/
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