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§ 37 NVerfSchG
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Parlamentarische Kontrolle

Titel: Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12000
Normtyp: Gesetz

§ 37 NVerfSchG – Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht

(1) 1Die Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde dürfen sich in dienstlichen Angelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes oder an einzelne Mitglieder des Ausschusses wenden. 2Einzelne Mitglieder des Ausschusses dürfen die nach Satz 1 erhaltenen Mitteilungen sowie die ihnen dazu vorgelegten Unterlagen ausschließlich an den Ausschuss weitergeben. 3Sie dürfen dabei von der Bekanntgabe des Namens der oder des Beschäftigten absehen.

(2) 1Die Verhandlungen des Ausschusses über Mitteilungen nach Absatz 1 und die dazu vorgelegten Unterlagen sind vertraulich im Sinne der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages. 2Der Ausschuss kann die Vertraulichkeit nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages einschränken oder aufheben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVerfSchG,NI - Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz/§§ 34 - 40, Vierter Teil - Parlamentarische Kontrolle/
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