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§ 38c NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil IIa – Bewerber aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38c NLVO – Eignungsprüfung (1)

(1) Die Eignungsprüfung ist eine staatliche Prüfung, mit der die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Bewerber im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügt. Sie kann auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund oder einem anderen Land auch vom jeweiligen Prüfungsamt abgenommen werden.

(2) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die Ausführungsvorschriften des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle können einen weiteren Prüfungsteil (Aktenvortrag, Prüfungsunterricht oder Ähnliches) vorschreiben. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist § 16 Abs. 5 anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2007 durch § 50 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NLVO 2001,NI - LaufbahnV/§§ 38a - 38f, Teil IIa - Bewerber aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum/