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§ 7 IGG NRW
Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen (IGG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen (IGG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: IGG NRW
Gliederungs-Nr.: 216
Normtyp: Gesetz

§ 7 IGG NRW – Zugänglichkeit der Dienste und Einrichtungen für die Allgemeinheit

(1) Dienste und Einrichtungen für die Allgemeinheit sollen durch die Träger der öffentlichen Belange schrittweise barrierefrei gestaltet werden und müssen allgemein auffindbar, zugänglich und nutzbar sein. Sondereinrichtungen und -dienste für Menschen mit Behinderungen sollen soweit wie möglich vermieden werden.

(2) Die Träger öffentlicher Belange wirken darauf hin, dass die fachlich und regional erforderlichen Dienste in ausreichender Zahl und Qualität sozialräumlich zur Verfügung stehen.

(3) Die Kompetenz- und Koordinierungsstelle nach § 8 prüft, ob und inwieweit bereits bestehende Dienste und Einrichtungen des Landes für die Allgemeinheit im Sinne des Absatzes 1 angepasst und welche besonderen Dienste und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sukzessive in allgemeine Dienste und Einrichtungen, die bereits den Anforderungen des Absatzes 1 genügen, überführt werden können.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/IGG NRW,NW - Inklusionsgrundsätzegesetz NRW/
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