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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 6 - 32, II. - Die Bürgerschaft./
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Art. 19 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
II. – Die Bürgerschaft.
Art. 19 Verf
Zu einem Beschluss der Bürgerschaft ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich, sofern die Verfassung nicht ein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 6 - 32, II. - Die Bürgerschaft./
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