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Art. 69 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt IX – Mündliche Verhandlung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 69 BayDO – Gegenstand der Urteilsfindung(1)

(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur die Anschuldigungspunkte gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden.

(2) Die im Disziplinarverfahren oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren erhobenen Beweise können der Urteilsfindung zugrundegelegt werden, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Verwaltungsgericht nach seiner freien Überzeugung, soweit sich nicht aus Art. 18 Abs. 1 etwas anderes ergibt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayDO,BY - Disziplinarordnung/Art. 15 - 86, Dritter Teil - Disziplinarverfahren/Art. 66 - 72, Abschnitt IX - Mündliche Verhandlung/
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