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§ 245f BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) 
Bundesrecht

Viertes Kapitel – Überleitungs- und Schlussvorschriften → Erster Teil – Überleitungsvorschriften

Titel: Baugesetzbuch (BauGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauGB
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 245f BauGB – Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften; Evaluierung

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 ist § 6 Absatz 4 in der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden, wenn der Genehmigungsantrag bei der höheren Verwaltungsbehörde nach dem 7. Juli 2023 eingegangen ist.

(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen evaluiert die Auswirkungen der Änderungen der §§ 3, 4, 4a und 200 zur Digitalisierung und die Änderung des § 6 zur Fristverkürzung auf die Bauleitplanverfahren bis zum 31. Dezember 2027.

Zu § 245f: Eingefügt durch G vom 3. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 176, Nr. 214) (7. 7. 2023).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 233 - 250, Viertes Kapitel - Überleitungs- und Schlussvorschriften/§§ 233 - 245f, Erster Teil - Überleitungsvorschriften/
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