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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BüWG,HH - Bürgerschaftswahlgesetz/§§ 28 - 34a, IV - Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses/
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§ 33 BüWG
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Landesrecht Hamburg
IV – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 33 BüWG – Bekanntgabe der gewählten Personen
Die Landeswahlleitung gibt die Namen der gewählten Personen öffentlich bekannt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BüWG,HH - Bürgerschaftswahlgesetz/§§ 28 - 34a, IV - Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses/
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