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§ 33 BüWG
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Landesrecht Hamburg

IV – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BüWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 BüWG – Bekanntgabe der gewählten Personen

Die Landeswahlleitung gibt die Namen der gewählten Personen öffentlich bekannt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BüWG,HH - Bürgerschaftswahlgesetz/§§ 28 - 34a, IV - Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses/
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