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§ 19 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 19 KunstHG – Mitglieder des Fachbereichs  (1)

(1) Mitglieder des Fachbereichs sind das Hochschulpersonal, das überwiegend im Fachbereich tätig ist, sowie die Studenten, die für einen vom Fachbereich angebotenen Studiengang eingeschrieben sind. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Professoren, künstlerische und wissenschaftliche Assistenten, Oberassistenten, künstlerische und wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte an Musikhochschulen können mit Zustimmung der betroffenen Fachbereiche Mitglied in mehreren Fachbereichen sein.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG 1987,NW - KunsthochschulG/
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