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Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
§ 51 KunstHG – Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten (1)
(1) Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten untersteht die Kunsthochschule der Fachaufsicht des Ministers für Wissenschaft und Forschung; § 13 Abs. 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes und § 50 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. Vor einer Weisung soll der Kunsthochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(2) Staatliche Angelegenheiten sind:
- 1.
Die Personalverwaltung,
- 2.
die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten, insbesondere
- a)
die Bewirtschaftung der der Kunsthochschule zugewiesenen Haushaltsmittel einschließlich der Stellen,
- b)
die Verwaltung der der Kunsthochschule zur Verfügung stehenden Grundstücke und Vermögensgegenstände, die nicht Körperschaftsvermögen sind,
- 3.
die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und bei der Festsetzung der Zulassungszahlen für das Vergabeverfahren sowie die Vergabe von Studienplätzen,
- 4.
das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen,
- 5.
die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz.
Darüber hinausgehende gesetzliche Regelungen und § 3 Abs. 7 bleiben unberührt.
(3) Bei staatlichen Angelegenheiten sind die für sie allgemein geltenden staatlichen Vorschriften anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG 1987,NW - KunsthochschulG/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167075,52
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