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§ 51 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 51 KunstHG – Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten (1)

(1) Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten untersteht die Kunsthochschule der Fachaufsicht des Ministers für Wissenschaft und Forschung; § 13 Abs. 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes und § 50 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. Vor einer Weisung soll der Kunsthochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(2) Staatliche Angelegenheiten sind:

  1. 1.

    Die Personalverwaltung,

  2. 2.

    die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten, insbesondere

    1. a)

      die Bewirtschaftung der der Kunsthochschule zugewiesenen Haushaltsmittel einschließlich der Stellen,

    2. b)

      die Verwaltung der der Kunsthochschule zur Verfügung stehenden Grundstücke und Vermögensgegenstände, die nicht Körperschaftsvermögen sind,

  3. 3.

    die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und bei der Festsetzung der Zulassungszahlen für das Vergabeverfahren sowie die Vergabe von Studienplätzen,

  4. 4.

    das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen,

  5. 5.

    die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz.

Darüber hinausgehende gesetzliche Regelungen und § 3 Abs. 7 bleiben unberührt.

(3) Bei staatlichen Angelegenheiten sind die für sie allgemein geltenden staatlichen Vorschriften anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG 1987,NW - KunsthochschulG/
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