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§ 25 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

5. – Laufbahnen → b) – Laufbahnbewerber

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 HmbBG

(1) Für Beamte besonderer Fachrichtungen können an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§§ 20 bis 23) andere nach § 18 Absatz 2 gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen ferner, welche Zeiten einer für die Ausbildung des Beamten förderlichen beruflichen Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG 1977,HH - BeamtenG/§§ 2 - 56, ABSCHNITT II - Beamtenverhältnis/§§ 16 - 28, 5. - Laufbahnen/§§ 20 - 26a, b) - Laufbahnbewerber/
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