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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 73 - 77, VIII. - Schluss- und Übergangsbestimmungen./
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Art. 73a Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
VIII. – Schluss- und Übergangsbestimmungen.
Art. 73a Verf
Die Freie und Hansestadt Hamburg fördert und unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Schaffung, die Erhaltung und die Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen. Sie wirkt in der Bauleitplanung nach Maßgabe des geltenden Rechts insbesondere auf die Berücksichtigung der Belange des Wohnens, der Wirtschaft und der Infrastruktur durch Maßnahmen der Innenentwicklung sowie durch die Ausweisung neuer Bauflächen unter Berücksichtigung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen hin.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 73 - 77, VIII. - Schluss- und Übergangsbestimmungen./
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