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- Gesetze des Bundes und der Länder
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- PflSchG - Pflanzenschutzgesetz
- §§ 28 - 40, Abschnitt 6 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmittel...
Aktueller Ordner
- § 28 PflSchG, Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
- § 29 PflSchG, Inverkehrbringen in besonderen Fällen
- § 30 PflSchG, Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung
- § 31 PflSchG, Kennzeichnung
- § 32 PflSchG, Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder ...
- § 33 PflSchG, Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
- § 34 PflSchG, Beteiligungen
- § 35 PflSchG, Grundlagen für die Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels
- § 36 PflSchG, Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung
- § 37 PflSchG, Neue Erkenntnisse
- § 38 PflSchG, Verlängerung der Zulassung
- § 39 PflSchG, Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung
- § 40 PflSchG, Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungsverfahren