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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1067 - 1120, Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union/§§ 1067 - 1071, Abschnitt 1 - Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784/
Dokument
§ 1070 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 11 – Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union → Abschnitt 1 – Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784
§ 1070 ZPO – Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen
Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein.
Zu § 1070: Neugefasst durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl I S. 959).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1067 - 1120, Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union/§§ 1067 - 1071, Abschnitt 1 - Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137460,1213
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