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§ 1074 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Buch 11 – Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union → Abschnitt 2 – Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 1074 ZPO – Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung

(1) Für Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik Deutschland ist als ersuchtes Gericht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll.

(2) Die Landesregierungen können die Aufgaben des ersuchten Gerichts einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.

(3) 1Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land

  1. 1.

    als deutsche Zentralstelle nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 zuständig ist,

  2. 2.

    als zuständige Stelle über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 entscheidet.

2Die Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 können in jedem Land nur jeweils einer Stelle zugewiesen werden.

(4) 1Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 ist das Bundesamt für Justiz. 2Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder.

(5) Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.

Zu § 1074: Geändert durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl I S. 959).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1067 - 1120, Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union/§§ 1072 - 1075, Abschnitt 2 - Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783/