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Zivilprozessordnung
Abschnitt 4 – Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 → Titel 2 – Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
§ 1084 ZPO – Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
(1) 1Für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. 2Die Vorschriften des Buches 8 über die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts sind entsprechend anzuwenden. 3Die Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 ist ausschließlich.
(2) 1Die Entscheidung über den Antrag nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ergeht durch Beschluss. 2Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind § 769 Abs. 1 und 3 sowie § 770 entsprechend anzuwenden. 3Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(3) 1Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wird durch einstweilige Anordnung entschieden. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1067 - 1120, Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union/§§ 1079 - 1086, Abschnitt 4 - Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004/§§ 1082 - 1086, Titel 2 - Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137460,1259