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§ 579 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Buch 4 – Wiederaufnahme des Verfahrens

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 579 ZPO – Nichtigkeitsklage

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

  1. 1.
    wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
  2. 2.
    wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
  3. 3.
    wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
  4. 4.
    wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 578 - 591, Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens/