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§ 689 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Buch 7 – Mahnverfahren

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 689 ZPO – Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung

(1) 1Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. 2Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. 3Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. 4Die Akten können elektronisch geführt werden (§ 298a).

(2) 1Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. 3Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.

(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. 2Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 4Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

Zu § 689: Geändert durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2122) und 10. 10. 2013 (BGBl I S. 3786).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 688 - 703d, Buch 7 - Mahnverfahren/