Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 688 - 703d, Buch 7 - Mahnverfahren/
Dokument
§ 701 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 7 – Mahnverfahren
§ 701 ZPO – Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
1Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg. 2Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 688 - 703d, Buch 7 - Mahnverfahren/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137460,787
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137460,787
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.