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§ 952 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung → Titel 2 – Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 952 ZPO – Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen

(1) Zuständige Stelle ist

  1. 1.

    in den in Artikel 23 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat,

  2. 2.

    in den in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.

(2) Das nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige Amtsgericht hat

  1. 1.

    in den in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zuzustellen,

  2. 2.

    in den in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank die Freigabeerklärung des Gläubigers zuzustellen.

Zu § 952: Eingefügt durch G vom 21. 11. 2016 (BGBl I S. 2591).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 704 - 959, Buch 8 - Zwangsvollstreckung/§§ 946 - 959, Abschnitt 6 - Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung/§§ 950 - 952, Titel 2 - Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung/
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