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§ 851d ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen → Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 851d ZPO – Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen

Monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder monatlicher Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sind wie Arbeitseinkommen pfändbar.

Zu § 851d: Eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 368).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 704 - 959, Buch 8 - Zwangsvollstreckung/§§ 802a - 882i, Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen/§§ 803 - 863, Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen/§§ 828 - 863, Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte/