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/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/AGSGB XII,BW - Ausführungsgesetz SGB XII/
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§ 10 AGSGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 10 AGSGB XII – Ausschluss der Kostenerstattung
Für alle Leistungsfälle, die am 1. Januar 2005 in die sachliche Zuständigkeit der örtlichen Sozialhilfeträger wechseln und für die der überörtliche Träger der Sozialhilfe bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sachlich zuständig war, wird die Kostenerstattung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 SGB XII ab dem 1. Januar 2005 für die Dauer dieser Hilfegewährung ausgeschlossen.
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