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§ 10 AGSGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 2170
Normtyp: Gesetz

§ 10 AGSGB XIIAusschluss der Kostenerstattung

Für alle Leistungsfälle, die am 1. Januar 2005 in die sachliche Zuständigkeit der örtlichen Sozialhilfeträger wechseln und für die der überörtliche Träger der Sozialhilfe bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sachlich zuständig war, wird die Kostenerstattung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 SGB XII ab dem 1. Januar 2005 für die Dauer dieser Hilfegewährung ausgeschlossen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/AGSGB XII,BW - Ausführungsgesetz SGB XII/
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