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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 1 - 135c, Erstes Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht/§§ 1 - 13b, Erster Teil - Bauleitplanung/§§ 1 - 4c, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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§ 4b BauGB
Baugesetzbuch (BauGB)
Baugesetzbuch (BauGB)
Bundesrecht
Erster Teil – Bauleitplanung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 4b BauGB – Einschaltung eines Dritten
1Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen. 2Sie kann einem Dritten auch die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung übertragen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 1 - 135c, Erstes Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht/§§ 1 - 13b, Erster Teil - Bauleitplanung/§§ 1 - 4c, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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