Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 10 SpkG
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Verwaltung der Sparkasse → 2. – Organe der Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-4
Normtyp: Gesetz

§ 10 SpkG – Vorsitz im Verwaltungsrat

(1) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt das verwaltungsleitende Organ des Trägers. Für den Fall der Verhinderung oder des Ruhens der Mitgliedschaft des vorsitzenden Mitglieds nach § 12 Absatz 3 Satz l wählt der Verwaltungsrat zwei stellvertretende Vorsitzende und bestimmt deren Reihenfolge. Beschäftigte der Sparkasse sind nicht wählbar.

(2) Bei Sparkassen mit mehreren Trägem wird der Vorsitz von dem verwaltungsleitenden Organ eines Trägers wahrgenommen. Der Vorsitz kann während der Amtszeit gewechselt werden. Detaillierte Regelungen hierzu sind in der öffentlichrechtlichen Vereinbarung zwischen den Trägern festzulegen. Diese bedarf der vorherigen Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde, welche im Einvernehmen mit der für Kommunalangelegenheiten zuständigen obersten Rechtsaufsichtsbehörde erteilt wird.

(3) Bei Zweckverbandssparkassen wählt die Verbandsversammlung das Vorsitzende Mitglied aus dem Personenkreis, der die verwaltungsleitende Organtätigkeit eines Zweckverbandsmitglieds wahmimmt. Für den Fall der Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds wählt der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Verbandsversammlung zwei stellvertretende Vorsitzende aus dem Personenkreis nach Satz 1 unter Festlegung der Reihenfolge. Bei nur zwei Mitgliedem des Zweckverbandes wählt der Verwaltungsrat die oder den auch in der Reihenfolge zweiten stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Ergänzend finden die Vorschriften aus der Kommunalverfassung über kommunale Zweckverbände Anwendung.

(4) Muss der Verwaltungsrat aus besonderen Gründen einberufen werden, obwohl das Vorsitzende Mitglied und die stellvertretenden Vorsitzenden verhindert sind, so nimmt das an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte weitere Mitglied des Verwaltungsrates die Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds wahr.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/SpkG,MV - Sparkassengesetz/§§ 6 - 24, Abschnitt 2 - Verwaltung der Sparkasse/§§ 7 - 17, 2. - Organe der Sparkassen/