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§ 17 HG 2021
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HG 2021)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HG 2021)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HG 2021
Gliederungs-Nr.: 630-4w
Normtyp: Gesetz

§ 17 HG 2021 – Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken

(1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung

  1. 1.

    bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen des Sozial-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger Trägerschaft um bis zu 25 Prozent unter dem vollen Wert veräußert werden;

  2. 2.

    bebaut (mit besonderem Sanierungsaufwand) und unbebaut bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 Prozent unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 des Wohnraumförderungsgesetzes verwendet werden;

  3. 3.

    bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 Prozent unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie im Rahmen des vom Land geförderten Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung verwendet werden;

  4. 4.

    unter den Voraussetzungen der Nummer 3 an Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;

  5. 5.

    bei Sicherstellung der dauerhaften Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit im Falle von Gewässergrundstücken nebst Umgriff, die nicht dem Forstvermögen zuzuordnen sind und nicht dauerhaft für Landeszwecke benötigt werden, um bis zu 100 Prozent unter dem vollen Wert an kommunale Träger, Naturschutzeinrichtungen oder gemeinnützige Träger veräußert werden, wenn der Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages in die Veräußerung einwilligt;

  6. 6.

    im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben werden, wobei der Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer der Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar

    1. a)

      für die gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0 Prozent,

    2. b)

      in den Fällen von Nummer 1 auf 2 Prozent,

    3. c)

      in den Fällen von Nummer 2 auf 3 Prozent,

    4. d)

      in den Fällen von Nummer 3 auf 0 Prozent vom Bodenwert und

    5. e)

      in den Fällen von Nummer 4 Satz 1 auf 3 Prozent vom Bodenwert;

  7. 7.

    vom Land institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

(2) Für die in der Titelgruppe 65 "WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV" im Kapitel 20 630 ausgewiesene Vermögensmasse gilt über die Regelung des Absatzes 1 hinaus, dass bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 25 Prozent unter dem vollen Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden dürfen, die für unmittelbare Verwaltungszwecke vom Land sowie für kommunale Infrastrukturmaßnahmen von den Kreisen und den Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.

(3) Über die verbilligte Abgabe gemäß Absatz 1 hinaus wird gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung zugelassen, dass landeseigene bebaute und unbebaute Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt aufgeführten Zwecke bis zu dem Prozentsatz unter dem vollen Wert veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung, Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für gleiche Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind die Liegenschaften, die in der Titelgruppe 65 "WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV" im Kapitel 20 630 ausgewiesen sind, ausgenommen.

(4) Gemäß § 61 Absatz 1 Satz 1, § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen.

(5) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass verfügbare, nicht genutzte Landesgrundstücke Kommunen zur Unterbringung diesen zugewiesener Asylbegehrenden (sogenannte Anschlussunterbringung) und Flüchtlingen zeitlich unbefristet unentgeltlich überlassen werden dürfen, sofern die Liegenschaften nicht offenkundig ungeeignet erscheinen. Die Liegenschaften dürfen Kommunen zu dem in Satz 1 genannten Zweck auch unentgeltlich übertragen werden. Erfolgt eine unentgeltliche Übertragung ist für den Fall, dass die Unterbringungsnutzung zu dem in Satz 1 genannten Zweck aufgegeben wird, der volle Wert des Grundstücks an das Land auszukehren.

(6) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass verfügbare, nicht genutzte Landesgrundstücke Kommunen unentgeltlich für Schul- und Kindertagesstätten-Baumaßnahmen veräußert oder überlassen werden, sofern diese Landesgrundstücke nicht offenkundig ungeeignet erscheinen und die Kommunen über keine geeigneten Grundstücke verfügen. Erfolgt eine Veräußerung nach Satz 1, ist für den Fall, dass die Nutzung zu dem in Satz 1 genannten Zweck aufgegeben wird, der volle Wert des Grundstücks an das Land auszukehren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HG 2021,BB - Haushaltsgesetz 2021/
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