Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBG 2003,BE - LandesbeamtenG/§ 110, Abschnitt X - Ehrenbeamte/
Dokument
§ 110 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt X – Ehrenbeamte
§ 110 LBG
(1) Für Ehrenbeamte (§ 7 Abs. 2) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet werden. Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.
- 2.
- 3.Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.
(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBG 2003,BE - LandesbeamtenG/§ 110, Abschnitt X - Ehrenbeamte/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167719,132
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167719,132
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.