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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VII - Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch/§§ 26 - 103, Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls/§§ 95 - 103, Fünfter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen/
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§ 101 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht
Drittes Kapitel – Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls → Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
§ 101 SGB VII – Ausschluss oder Minderung von Leistungen
(1) Personen, die den Tod von Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen.
(2) 1Leistungen können ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall bei einer von Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. 2Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1. 3Soweit die Leistung versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder geleistet werden.
Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VII - Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch/§§ 26 - 103, Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls/§§ 95 - 103, Fünfter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen/
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