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§ 2 FeiertG
Gesetz über die Sonn- und Feiertage
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Sonn- und Feiertage
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: FeiertG,BE
Gliederungs-Nr.: 1131-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 FeiertG – Religiöse Feiertage

(1) Religiöse Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind Feiertage, die von den christlichen Kirchen, den muslimischen Glaubensgemeinschaften, der Jüdischen Gemeinde zu Berlin und anderen Religionsgesellschaften begangen werden und nicht allgemeine Feiertage im Sinne des § 1 sind.

(2) Den in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis stehenden Angehörigen einer Religionsgesellschaft ist an den religiösen Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zum Besuch der religiösen Veranstaltungen zu geben, soweit nicht unabweisbare betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/FeiertG,BE - Feiertagsgesetz/
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