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§ 14 FeuerschStG
Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
Bundesrecht
Titel: Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FeuerschStG
Gliederungs-Nr.: 611-18
Normtyp: Gesetz

§ 14 FeuerschStG – Evaluation

Die Bemessungsgrundlagen (§ 3 Absatz 1) werden jährlich, beginnend mit dem 1. Januar 2012, durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, derart angepasst, dass das Aufkommen der Feuerschutzsteuer nicht unter den Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2011 (Sockelbetrag) sinkt. Die Bemessungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Versicherungsteuergesetzes sind entsprechend anzupassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FeuerschStG - Feuerschutzsteuergesetz/
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