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§ 3 ZqualBLV
Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Bilinguales Lernen"
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Bilinguales Lernen"
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZqualBLV,NW
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ZqualBLV

Studien zur Vorbereitung auf die Prüfung werden in Studiengängen gemäß § 87 Abs. 3 UG oder durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung durchgeführt. Elemente des Studiums bis zur Ersten Staatsprüfung können auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers angerechnet werden. Im Rahmen der Zusatzstudien ist der Nachweis über Erfahrungen im bilingualen Schulfach zu erbringen. Dies kann z.B. durch ein Auslandsstudium oder ein Praktikum an einer Schule mit entsprechendem Angebot erfolgen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZqualBLV,NW - ZusatzqualifikationsV/
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