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§ 3 HG 2005/2006
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz 2005/2006 - HG 2005/2006)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz 2005/2006 - HG 2005/2006)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HG 2005/2006
Gliederungs-Nr.: 633.21
Normtyp: Gesetz

§ 3 HG 2005/2006

(1) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite vom Kreditmarkt

  1. 1.
    im Haushaltsjahr 2005 bis zur Höhe von 953.532.600 Euro und
  2. 2.
    im Haushaltsjahr 2006 bis zur Höhe von 750.000.000 Euro aufzunehmen.

Dem Kreditrahmen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 wachsen die Beträge zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 fällig werdenden Krediten an den Kreditmarkt zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht für das jeweilige Haushaltsjahr (Erste Anlage Buchst. b) ergibt.

(2) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 3 v. H. des in § 1 Abs. 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine unterjährige Kreditaufnahme mit Fälligkeit im selben Haushaltsjahr wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 unterjährig überschritten wird.

(4) Das Ministerium der Finanzen ist zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt ermächtigt. Der Umfang des Einsatzes von Derivaten darf 35 v. H. des Schuldenstandes nicht übersteigen. Gegengeschäfte zum Grundgeschäft und Auflösungen von Derivaten, deren Auflösungsprämien auf zukünftige Annuitäten verteilt werden, erhöhen nicht den Umfang des Einsatzes von Derivaten und bewirken eine Reduzierung des Umfanges des Einsatzes von Derivaten um das Grundgeschäft.

(5) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos muss grundsätzlich durch Derivate erfolgen. Die Anrechnung von Fremdwährungskrediten auf die Kreditermächtigung sowie die Benennung von Währungen, bei denen auf die Ausschaltung des Wechselkursrisikos verzichtet werden kann, regelt das Ministerium der Finanzen.

(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2005 einen zusätzlichen Kredit bis zu 150 Millionen Euro aufzunehmen, um sich an den geplanten Kapitalmaßnahmen der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - zu beteiligen. Die Kreditaufnahme bedarf der vorherigen Zustimmung des Landtages durch Beschluss. Für den Fall der Veräußerung der Anteile des Landes an der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - reduziert sich die Ermächtigung nach Absatz 1 um die Höhe des Nettoerlöses.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HG2005/2006G,ST - HaushaltsG 2005/2006/
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