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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 1 - 79b, Allgemeiner Teil/§§ 77 - 77e, Vierter Abschnitt - Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen/
Dokument
§ 77c StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Allgemeiner Teil → Vierter Abschnitt – Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
§ 77c StGB – Wechselseitig begangene Taten
1Hat bei wechselseitig begangenen Taten, die miteinander zusammenhängen und nur auf Antrag verfolgbar sind, ein Berechtigter die Strafverfolgung des anderen beantragt, so erlischt das Antragsrecht des anderen, wenn er es nicht bis zur Beendigung des letzten Wortes im ersten Rechtszug ausübt. 2Er kann den Antrag auch dann noch stellen, wenn für ihn die Antragsfrist schon verstrichen ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 1 - 79b, Allgemeiner Teil/§§ 77 - 77e, Vierter Abschnitt - Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen/
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