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§ 56g StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat → Vierter Titel – Strafaussetzung zur Bewährung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 56g StGB – Straferlass

(1) 1Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erlässt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. 2 § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.

(2) 1Das Gericht kann den Straferlass widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. 2Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. 3 § 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.

Zu § 56g: Geändert durch G vom 2. 10. 2009 (BGBl I S. 3214).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 1 - 79b, Allgemeiner Teil/§§ 38 - 76b, Dritter Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat/§§ 56 - 58, Vierter Titel - Strafaussetzung zur Bewährung/