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Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
§ 10 NHZG – Ordnungen der Hochschule, Gebührenerhebung
(1) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die jeweils maßgebliche Höhe der Vomhundertsätze und die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Auswahlkriterien, regelt die Hochschule nach Maßgabe einer Verordnung nach § 9 Satz 1 Nr. 1 sowie hinsichtlich der Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren auch nach Maßgabe einer Verordnung nach Artikel 12 Abs. 1 des Staatsvertrages durch Ordnung; § 5 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. In der Ordnung nach Satz 1 kann eine von § 5 Abs. 9 Satz 2 abweichende Regelung getroffen werden.
(2) Die Hochschule kann für Verfahren der Eignungsfeststellung nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c und nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b des Staatsvertrages aufgrund und nach Maßgabe einer von ihr zu erlassenden Ordnung Gebühren erheben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NHZG,NI - Hochschulzulassungsgesetz/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=173067,11
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