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§ 2 PauschV
Verordnung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe (Pauschalierungsverordnung - PauschV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe (Pauschalierungsverordnung - PauschV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PauschV
Referenz: 2170

§ 2 PauschV

(1) In die Erprobungen können grundsätzlich alle Hilfeberechtigte einbezogen werden. Der Träger der Sozialhilfe legt für die Durchführung der Erprobung den Personenkreis unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 Abs. 2 und dem Gesichtspunkt der Geeignetheit fest und bestimmt die Voraussetzungen, unter denen diesem Personenkreis pauschalierte Leistungen gewährt werden.

(2) Bei Einführung der Pauschalierungen und während des gesamten Zeitraumes, in dem pauschalierte Leistungen erbracht werden, sind die Hilfe Suchenden nach § 8 BSHG und § 14 SGB I zu beraten. In geeigneten Fällen ist im Zusammenwirken mit dem Hilfeberechtigten ein Hilfeplan zu erstellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PauschV,NW - PauschalierungsV/
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