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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UStatG - Umweltstatistikgesetz/
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§ 6 UStatG
Umweltstatistikgesetz (UStatG)
Umweltstatistikgesetz (UStatG)
Bundesrecht
§ 6 UStatG – Aufbereitung und Veröffentlichung der abfallstatistischen Erhebungen
(1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Erhebungen nach den §§ 3 bis 5a jährlich in Form von Bilanzen auf, die Aufkommen, Verwertung und Beseitigung von Abfällen darstellen.
(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Ergebnisse der Erhebungen nach den §§ 3 bis 5a sowie die Bilanzen nach Absatz 1 spätestens 18 Monate nach Ablauf des Berichtsjahres.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UStatG - Umweltstatistikgesetz/
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