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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AVBFernwärmeV - Allgemeine Versorgungsbedingungen Fernwärme-Verordnung/
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§ 30 AVBFernwärmeV
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
Bundesrecht
§ 30 AVBFernwärmeV – Zahlungsverweigerung
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
- 1.
soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und
- 2.
wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AVBFernwärmeV - Allgemeine Versorgungsbedingungen Fernwärme-Verordnung/
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