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Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften → Dritter Unterabschnitt – Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
§ 78 SGG – Vorverfahren
(1) 1Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. 2Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
- 1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
- 2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
- 3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 3. 2002 (BGBl I S. 1130) und 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).
(2) (weggefallen)
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGG - Sozialgerichtsgesetz/§§ 60 - 201, Zweiter Teil - Verfahren/§§ 60 - 142a, Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften/§§ 77 - 86b, Dritter Unterabschnitt - Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140183,86