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§ 78 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften → Dritter Unterabschnitt – Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 SGG – Vorverfahren

(1) 1Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. 2Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

  1. 1.

    ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder

  2. 2.

    der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder

  3. 3.

    ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 3. 2002 (BGBl I S. 1130) und 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGG - Sozialgerichtsgesetz/§§ 60 - 201, Zweiter Teil - Verfahren/§§ 60 - 142a, Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften/§§ 77 - 86b, Dritter Unterabschnitt - Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz/