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Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)
Abschnitt 2 – Ergänzende Regelungen für Erbverträge
§ 8 DONot – Erbverträge
Die Notarin oder der Notar sieht jährlich bis zum 15. Februar das Urkundenverzeichnis und, soweit vorhanden, das Erbvertragsverzeichnis oder die Erbvertragskartei nach in notarieller Verwahrung befindlichen Erbverträgen durch, die innerhalb des letzten Kalenderjahres der Ermittlungspflicht nach § 351 FamFG unterlagen, und bestätigt die Durchsicht und deren Ergebnis durch einen von ihr oder ihm zu unterzeichnenden Vermerk. Für Erbverträge, bei denen eine Ablieferung noch nicht veranlasst war, ist das Verfahren nach § 351 FamFG alle fünf Jahre zu wiederholen; dies gilt nicht für solche Erbverträge, bei denen sich die Verwahrstelle davon überzeugt hat, dass die Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister zutreffen. Eine Ablieferung teilt die Notarin oder der Notar der Registerbehörde elektronisch (§ 9 ZTRV) mit, wenn zu dem Erbvertrag Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister registriert sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/DONot,ST - Dienstordnung Notare/§ 8, Abschnitt 2 - Ergänzende Regelungen für Erbverträge/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=9977358,9,20220101
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