NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

Dokument

Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKV
Gliederungs-Nr.: 2032-32
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)

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§ 1 GKV – Rechtsstellung und Sitz

(1) Der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Er besitzt das Recht, Beamte zu haben.

(2) Sitz des Kommunalen Versorgungsverbands ist Karlsruhe. Er kann in Stuttgart eine Zweigstelle errichten.

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§ 2 GKV – Allgemeine Aufgaben

(1) Der Kommunale Versorgungsverband hat die Lasten seiner Mitglieder auszugleichen, die durch die Versorgung von Beschäftigten entstehen. Zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Versorgungsansprüche hat er stets über eine angemessene Kapitaldecke zu verfügen.

(2) Dem Kommunalen Versorgungsverband obliegt nach Maßgabe dieses Gesetzes die Gewährung von Versorgungsbezügen an Beamte und Angestellte der Mitglieder, soweit sie Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands sind. Ferner nimmt der Kommunale Versorgungsverband die Übrigen in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben wahr. Die organisatorische und technische Entwicklung oder die anderweitige Beschaffung sowie die Bereithaltung und die Nutzung der zur Erfüllung seiner in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben benötigten IT-Struktur zählt zu den Aufgaben des Kommunalen Versorgungsverbands.

(3) Der Kommunale Versorgungsverband kann zur Aufgabenerledigung Kooperationen mit anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, auch außerhalb des Landes, eingehen, um bestimmte Aufgaben, zu deren Erledigung diese berechtigt oder verpflichtet sind, für alle oder einzelne gemeinsam zu erfüllen.

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§ 3 GKV – Satzungen

(1) Der Kommunale Versorgungsverband kann seine Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Satzungen sind im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt zu machen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

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§ 4 GKV – Pflichtmitglieder

Pflichtmitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands sind

  1. 1.

    die Gemeinden,

  2. 2.

    die Gemeindeverwaltungsverbände,

  3. 3.

    die Landkreise,

  4. 4.

    die Nachbarschaftsverbände,

  5. 5.

    die Zweckverbände,

  6. 6.

    die selbstständigen Kommunalanstalten und die gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalten,

  7. 7.

    die öffentlich-rechtlichen Sparkassen,

  8. 8.

    der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg,

  9. 9.

    die Regionalverbände,

  10. 10.

    die Gemeindeprüfungsanstalt,

  11. 11.

    die Allgemeine Ortskrankenkasse Baden-Württemberg,

  12. 12.

    die Komm.ONE,

  13. 13.

    der Verband Region Stuttgart,

  14. 14.

    der Verband Region Rhein-Neckar.

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§ 5 GKV – Freiwillige Mitglieder

(1) Als freiwillige Mitglieder können vom Kommunalen Versorgungsverband auf Antrag aufgenommen werden

  1. 1.

    Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht Pflichtmitglied sind, jedoch von den in § 4 bezeichneten Körperschaften und Anstalten maßgeblich beeinflusst werden,

  2. 2.

    die Unfallkasse Baden-Württemberg, die Innungskrankenkasse classic und der Landesverband der Betriebskrankenkassen Süd,

  3. 3.

    die Kirchen, ihre öffentlich-rechtlichen Gliederungen und ihre öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,

  4. 4.

    die Handwerkskammern,

  5. 5.

    juristische Personen des Privatrechts, denen überwiegend Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands angehören oder die von den in § 4 bezeichneten Körperschaften und Anstalten maßgeblich beeinflusst werden, sowie Kommanditgesellschaften, wenn der persönlich haftende Gesellschafter eine der vorbezeichneten juristischen Personen ist, und

  6. 6.

    Rechenzentren in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter überwiegend Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands sind.

(2) Die freiwillige Mitgliedschaft kann auch zum alleinigen Zweck der Übernahme der Beihilfen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 beantragt werden. Neben den in Absatz 1 genannten Einrichtungen können insoweit sonstige Dienstherren und Arbeitgeber aufgenommen werden, wenn sie

  1. 1.

    überwiegend öffentliche oder kirchliche Aufgaben erfüllen oder

  2. 2.

    als gemeinnützig anerkannt sind und auf sie eine juristische Person des öffentlichen Rechts einen rechtlich abgesicherten maßgeblichen Einfluss ausübt oder

  3. 3.

    Personal beschäftigen, welches bereits in der Beihilfeumlagegemeinschaft des Kommunalen Versorgungsverbands geführt wurde.

(3) Die Aufnahme eines freiwilligen Mitglieds kann von Bedingungen, insbesondere von der Zahlung eines Ausgleichsbetrags, abhängig gemacht werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 ist zu verlangen, dass ein Pflichtmitglied die Zahlung des Ausgleichsbetrags nach § 8 Absatz 3 gewährleistet, oder dass hierfür in anderer Weise ausreichend Sicherheit geleistet wird. Das Nähere regelt die Allgemeine Satzung.

(4) Die freiwillige Mitgliedschaft endet durch

  1. 1.

    Auflösung des Mitglieds,

  2. 2.

    Kündigung oder

  3. 3.

    Vereinbarung.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft scheidet das Mitglied aus dem Kommunalen Versorgungsverband aus. Die Kündigung ist auf den Schluss eines Haushaltsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Jahren zulässig. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein freiwilliges Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kommunalen Versorgungsverband nicht nachkommt oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 nicht mehr erfüllt.

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§ 6 GKV – Allgemeines

(1) Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands sind die nachfolgenden dienstfähigen Beschäftigten der Mitglieder:

  1. 1.

    die hauptamtlichen Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe sowie die ehrenamtlichen Bürgermeister mit Anwartschaft auf Ehrensold,

  2. 2.

    die nach einer Dienstordnung im Sinne der Reichsversicherungsordnung oder des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigten Angestellten, soweit sie nicht im Vorbereitungs- oder Anwärterdienst stehen,

  3. 3.

    die

    1. a)

      Angestellten der Mitglieder,

    2. b)

      hauptamtlichen Beamten der Kirchen, ihrer öffentlich-rechtlichen Gliederungen und ihrer öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, wenn sie in die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen oder der Landesbesoldungsordnungen A oder B eingereiht sind und ihnen Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist,

  4. 4.

    die leitenden Angestellten der Sparkassen sowie des Sparkassenverbands Baden-Württemberg, wenn ihnen Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Beschäftigten bleiben Angehörige, wenn sie nach ihrem Ausscheiden Anspruch auf Versorgung oder Anspruch oder Anwartschaft auf

  1. 1.

    Ehrensold,

  2. 2.

    Betriebsrente nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder

  3. 3.

    Altersgeld

aus dem Rechtsverhältnis zu einem Mitglied haben. Ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen werden mit Beginn der Anspruchsberechtigung Angehörige. Anspruchsberechtigte eines neu aufgenommenen Mitglieds können als Angehörige aufgenommen werden; § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.

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§ 7 GKV

(weggefallen)

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§ 8 GKV – Beendigung

(1) Die in § 6 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigten sind nicht mehr Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands nach

  1. 1.

    dem Ausscheiden aus der die Angehörigeneigenschaft begründenden Beschäftigung bei einem Mitglied,

  2. 2.

    der Übernahme in den Dienst eines Dienstherrn, der nicht Mitglied des Kommunalen Versorgungsverbands ist, infolge einer Umbildung von Körperschaften oder

  3. 3.

    dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Kommunalen Versorgungsverband.

Satz 1 Nr. 3 findet auf die in § 6 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen keine Anwendung.

(2) Ein bei einem freiwilligen Mitglied ohne Dienstherrnfähigkeit beschäftigter Angestellter, der Angehöriger nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ist, bleibt auch im Falle der Auflösung des freiwilligen Mitglieds Angehöriger, wenn der Kommunale Versorgungsverband dem zustimmt; § 6 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Zustimmung ist dem freiwilligen Mitglied zu erklären und dem Innenministerium anzuzeigen. Wird die Zustimmungserklärung abgegeben, gilt Folgendes:

  1. 1.

    Tritt ein anderes Mitglied oder treten mehrere andere Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands in den Arbeitsvertrag mit einem Angehörigen ein, bleibt dieser Angehöriger; die den Angestellten übernehmenden Mitglieder treten in die Verpflichtungen gegenüber dem Kommunalen Versorgungsverband ein; mehrere Mitglieder haften als Gesamtschuldner.

  2. 2.

    In den übrigen Fällen gilt der Angehörige als mit dem Tag der Auflösung des freiwilligen Mitglieds in den einstweiligen Ruhestand versetzt.

Die Zustimmungserklärung kann entsprechend Satz 2 widerrufen werden. Der Widerruf berührt die Angestellten des freiwilligen Mitglieds nicht, die vor Zugang der Widerrufserklärung Angehörige waren, desgleichen nicht deren Hinterbliebene.

(3) Werden die in § 6 Absatz 2 bezeichneten Angehörigen beim Ausscheiden des Mitglieds aus dem Kommunalen Versorgungsverband nicht von einem anderen Dienstherrn, Arbeitgeber oder Versorgungsträger übernommen, bleiben sie weiterhin Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands. In diesem Fall sowie in Fällen nach Absatz 2 hat der Kommunale Versorgungsverband einen angemessenen Ausgleichsbetrag festzusetzen, den das Mitglied an den Kommunalen Versorgungsverband zu leisten hat. Das Nähere regelt die Allgemeine Satzung.

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§ 9 GKV – Allgemeines

Der Kommunale Versorgungsverband gewährt die Leistungen nach diesem Gesetz im Namen des Mitglieds. Insoweit trifft er auch im Namen des Mitglieds die notwendigen Entscheidungen und vertritt das Mitglied in Rechtsstreitigkeiten. Die Untersuchung und die Entscheidung über die Anerkennung von Dienstunfällen obliegen abweichend von Satz 2 dem Mitglied. Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Mitglieder treffen abweichend von Satz 2 auch die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit auf Grund von Kannvorschriften.

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§ 10 GKV – Versorgungsleistungen

Der Kommunale Versorgungsverband gewährt den Angehörigen Versorgung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften oder den diesen entsprechenden Regelungen mit Ausnahme

  1. 1.

    der für den Sterbemonat zu zahlenden Bezüge,

  2. 2.

    der Erstattung von Sachschäden und des Schadensausgleichs in besonderen Fällen,

  3. 3.

    des Übergangsgelds,

  4. 4.

    des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen.

Ferner gewährt er Alters- und Hinterbliebenengeld nach den beamtenrechtlichen Vorschriften.

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§ 11 GKV – Leistungen bei Dienstunfähigkeit

Bei der Versetzung eines Angehörigen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist vom Kommunalen Versorgungsverband bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Angehörige ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden kann, das Ruhegehalt nur zu tragen, wenn die Dienstunfähigkeit im Sinne des Beamtenstatusgesetzes nachgewiesen wird und keine Möglichkeit besteht, den Angehörigen zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand anderweitig oder im Rahmen einer begrenzten Dienstfähigkeit zu verwenden; § 53 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend. Wird die Dienstunfähigkeit erst nach erfolgter Zurruhesetzung nachgewiesen, trägt der Kommunale Versorgungsverband das Ruhegehalt ab dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis gegenüber dem Kommunalen Versorgungsverband erfolgt ist. Das Nähere zu den Pflichten der Mitglieder regelt die Allgemeine Satzung.

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§ 12 GKV – Leistungen in besonderen Fällen

(1) Wird innerhalb von drei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze

  1. 1.

    einem Angehörigen ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen, ohne dass ein Wechsel in seiner dienstlichen Stellung eintritt,

  2. 2.

    ein kommunaler Wahlbeamter auf Zeit in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen, ohne dass ihm ein entsprechender Rechtsanspruch zusteht, oder

  3. 3.

    einem Angehörigen, der keine Dienstbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhält, die für die Versorgung maßgebliche Vergütung erhöht, ohne dass ihm hierauf auf Grund seines Anstellungsvertrags ein besoldungs- oder tarifrechtlichen Bestimmungen entsprechender Rechtsanspruch zusteht,

so trägt der Kommunale Versorgungsverband die sich hieraus ergebende höhere Versorgungslast nur dann, wenn er deren Übernahme zustimmt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

  1. 1.

    von einem Mitglied auf Grund von Kannvorschriften bei einem Angehörigen Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden oder

  2. 2.

    ein Dienstunfall anerkannt wird.

Die Zustimmung kann im Falle des Satzes 1 Nr. 1 von der Zahlung eines Ausgleichsbetrags abhängig gemacht werden.

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§ 13 GKV – Leistungen an Angestellte und kirchliche Beamte

(1) Versorgungsleistungen für die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Angehörigen werden außer im Falle des Todes des Angehörigen nur gewährt, wenn das Dienstverhältnis durch Umstände beendet wird, die bei einem Beamten auf Lebenszeit nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zum Eintritt in den Ruhestand führen.

(2) Versorgungsleistungen werden für die

  1. 1.
    Angestellten der Pflichtmitglieder, sofern sie auf Zeit für eine Dauer von mindestens fünf Jahren angestellt und für ein Unternehmen im Sinne der Gemeindeordnung tätig sind,
  2. 2.
    Geschäftsführer der kommunalen Landesverbände und ihre Stellvertreter, sofern sie auf Zeit für eine Dauer von mindestens acht Jahren angestellt sind,
  3. 3.
    Mitglieder des Vorstandes der Krankenkassen und des Landesverbands der Betriebskrankenkassen sowie die Leiter der Bezirks- bzw. Regionaldirektionen der Krankenkassen und ihre Stellvertreter, sofern sie auf Zeit für eine Dauer von mindestens sechs Jahren angestellt sind,
  4. 4.
    entsprechend den Vorschriften des Sparkassengesetzes auf Zeit angestellten Angehörigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4

auch gewährt, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen Beamte auf Zeit Versorgungsbezüge erhalten. Den Angehörigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 werden Dienstzeiten als Angestellte mit Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nach § 37 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes angerechnet.

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§ 14 GKV – Weitere Pflichtaufgaben

Dem Kommunalen Versorgungsverband obliegt

  1. 1.

    die Gewährung der Unfallfürsorge an

    1. a)

      Ehrenbeamte,

    2. b)

      ehrenamtlich Tätige, die dieselben Rechte wie Ehrenbeamte haben,

    3. c)

      Beamte auf Widerruf, Dienstanfänger, Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen während eines Vorbereitungsdienstes oder einer Ausbildung für eine Laufbahn und dienstordnungsmäßige Angestellte im Vorbereitungs- oder Anwärterdienst und

    4. d)

      frühere Beamte und dienstordnungsmäßige Angestellte der Mitglieder sowie an die Hinterbliebenen dieser Personen,

  2. 2.

    die Gewährung der Unfallfürsorge an Angehörige im Sinne von § 6 Abs. 1, die für einen kommunalen Landesverband oder für einen anderen Verband, der überwiegend von Mitgliedern des Kommunalen Versorgungsverbands getragen wird, tätig sind, soweit ihnen für ihre Tätigkeit Unfallfürsorge nach den beamtenrechtlichen Vorschriften durch Satzung zugesichert wurde, sowie an die Hinterbliebenen dieser Angehörigen,

  3. 3.

    die Gewährung der Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften oder den diesen entsprechenden Regelungen an Versorgungsempfänger im Sinne von § 6 Absatz 2,

  4. 4.

    die Gewährung der Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an alle Bürgermeister und Landräte, an den Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg und dessen Stellvertreter,

  5. 5.

    die Durchführung der Nachversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für ausscheidende Angehörige ab dem Zeitpunkt des Beginns der Angehörigeneigenschaft, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für dienstordnungsmäßige Angestellte im Vorbereitungs- und Anwärterdienst, die am 1. Januar 1985 in Ausbildung standen oder die Ausbildung nach diesem Zeitpunkt begonnen haben sowie für Dienstanfänger und Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen während eines Vorbereitungsdienstes oder einer Ausbildung für eine Laufbahn für die Zeit ab 1. September 1988,

  6. 6.

    die Erstattung der Aufwendungen der Versicherungsträger nach § 225 in Verbindung mit § 290 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

  7. 7.

    die Gewährung der Betriebsrenten nach § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung an Angehörige; dies gilt nicht für Leistungen, die auf § 30d Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung beruhen,

  8. 8.

    die Erstattung von Versorgungsbezügen an Mitglieder, die von diesen nach § 42 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686) anteilig zu tragen sind,

  9. 9.

    die Gewährung des Ehrensolds an ehrenamtliche Bürgermeister,

  10. 10.

    die Gewährung von Alters- und Hinterbliebenengeld.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 gilt § 10 Nr. 2 entsprechend.

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§ 15 GKV – Freiwillige Aufgaben

(1) Der Kommunale Versorgungsverband kann nach Maßgabe der Allgemeinen Satzung

  1. 1.

    Besoldung und Entgelt für Angehörige, die durch Krankheit an der Ausübung des Dienstes gehindert sind, an Mitglieder erstatten, und

  2. 2.

    unbeschadet des § 14 Satz 1 Nr. 3 und 4 Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen an Beschäftigte der Mitglieder gewähren, welche die allgemeine Übernahme der Beihilfen auf den Kommunalen Versorgungsverband beantragt haben.

(2) Der Kommunale Versorgungsverband kann auf Antrag Besoldung, Entgelt und sonstige Leistungen aus den Dienstverhältnissen an die Beschäftigten gegen Erstattung gewähren.

(3) Der Kommunale Versorgungsverband kann auf Antrag zusätzlich Dienstleistungen gegen Erstattung erbringen, sofern sie im Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen. § 9 Satz 2 Alternative 2 findet keine Anwendung.

(4) Bei der Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen ist der Kommunale Versorgungsverband Beihilfestelle und bei der Gewährung von Versorgungsbezügen sowie Alters- und Hinterbliebenengeld ist der Kommunale Versorgungsverband sowohl Festsetzungs- als auch Zahlstelle.

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§ 16 GKV – Erstattungen

(1) Gewährt ein Mitglied Leistungen an Angehörige, die nach diesem Gesetz der Kommunale Versorgungsverband zu tragen hätte, so sind ihm diese vom Kommunalen Versorgungsverband innerhalb eines Monats nach der Anforderung zu erstatten.

(2) Gewährt der Kommunale Versorgungsverband an Angehörige Leistungen, die er nicht zu tragen hat, so sind ihm diese vom Mitglied innerhalb eines Monats nach der Anforderung zu erstatten.

(3) Versorgungsbezüge oder Teile davon sowie Kapitalabfindungen, die Mitgliedern von Dritten für Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands oder für Beamte auf Widerruf erstattet werden, erhält der Kommunale Versorgungsverband. Dies gilt auch für die Kapitalbeträge, die in den Fällen des § 14 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg zur Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge an die Mitglieder bezahlt werden. Für die Festsetzung dieser Kapitalbeträge gilt § 9 Satz 2 entsprechend. Versorgungsbezüge oder Teile davon sowie Kapitalabfindungen, die von einem Mitglied einem Dritten für Angehörige, frühere Angehörige oder für Beamte auf Widerruf aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder mit Zustimmung des Kommunalen Versorgungsverbands zu erstatten sind, trägt der Kommunale Versorgungsverband.

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§ 17 GKV

Organe des Kommunalen Versorgungsverbands sind der Verwaltungsrat und der Direktor.

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§ 18 GKV – Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat ist das Hauptorgan des Kommunalen Versorgungsverbands. Er beschließt über alle Angelegenheiten des Kommunalen Versorgungsverbands, soweit nicht der Direktor kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Verwaltungsrat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Er kann Grundsätze für die Verwaltung des Kommunalen Versorgungsverbands festlegen und überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse. § 33 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die Bestellung und die Abberufung des Direktors und des Stellvertretenden Direktors. Er entscheidet ferner im Einvernehmen mit dem Direktor über die Ernennung und Entlassung der Beamten sowie über die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Angestellten oder Arbeiter sowie für die Festsetzung der Vergütung oder des Lohnes, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrags besteht; kommt es zu keinem Einvernehmen, so entscheidet der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein. Der Direktor ist zuständig, soweit der Verwaltungsrat ihm die Entscheidung überträgt.

(3) Der Verwaltungsrat kann sich vom Direktor jederzeit über alle Angelegenheiten des Kommunalen Versorgungsverbands unterrichten lassen. Er kann vom Direktor verlangen, dass ihm oder den von ihm bestimmten Mitgliedern des Verwaltungsrats Akteneinsicht gewährt wird.

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§ 19 GKV – Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und vierzehn weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder werden vom Innenministerium aus den Organen und den Angehörigen im Sinne von § 6 Absatz 1 der Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands berufen, und zwar zwölf Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände, ein Mitglied auf Vorschlag der Krankenkassen, ein Mitglied auf Vorschlag des Sparkassenverbands Baden-Württemberg sowie ein Mitglied im Benehmen mit den freiwilligen Mitgliedern des Kommunalen Versorgungsverbands. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu berufen.

(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat bei dessen erstem Zusammentreten aus seiner Mitte gewählt.

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§ 20 GKV – Amtszeit und Ergänzung

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren, längstens auf die Dauer ihres Hauptamts, berufen. Bis zum Zusammentreten des neugebildeten Verwaltungsrats führt der bisherige Verwaltungsrat die Geschäfte weiter.

(2) Scheiden Mitglieder oder Stellvertreter im Laufe der Amtszeit aus, so werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder oder Stellvertreter nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 berufen.

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§ 21 GKV – Rechtsstellung der Mitglieder

Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für die Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften mit Ausnahme des § 15 der Gemeindeordnung entsprechend; solange sie das Amt innehaben, sind sie zur Ausübung der Tätigkeit verpflichtet. § 18 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung finden keine Anwendung, wenn die Entscheidung Verpflichtungen der Mitglieder betrifft, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zum Kommunalen Versorgungsverband ergeben und für alle ihm angehörenden Mitglieder nach gleichen Grundsätzen festgesetzt werden.

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§ 22 GKV – Geschäftsgang

(1) Auf den Geschäftsgang des Verwaltungsrats finden § 34 Absatz 1, mit Ausnahme von Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 7, sowie § 34 Absatz 3 und die §§ 36 bis 41, mit Ausnahme der Frist in § 38 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1, der Gemeindeordnung (GemO) entsprechende Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Der Verwaltungsrat kann Sachverständige mit beratender Stimme zu den Sitzungen zuziehen.

(3) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats muss Beschlüssen des Verwaltungsrats widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie gesetzwidrig sind. Er kann widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für den Kommunalen Versorgungsverband nachteilig sind. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Er muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach der Beschlussfassung gegenüber den Mitgliedern des Verwaltungsrats ausgesprochen werden. Wenn die Angelegenheit nicht in der gleichen Sitzung bereinigt werden kann, ist spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung eine weitere Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist. Ist nach Ansicht des Vorsitzenden des Verwaltungsrats der neue Beschluss gesetzwidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeiführen.

(4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Verwaltungsrats aufgeschoben werden kann, entscheidet der Vorsitzende des Verwaltungsrats an Stelle des Verwaltungsrats. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Verwaltungsrats unverzüglich mitzuteilen.

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§ 23 GKV – Rechtsstellung (1)

(1) Der Direktor ist Leiter der Verwaltung. Er vertritt den Kommunalen Versorgungsverband.

(2) Der Stellvertretende Direktor ist ständiger allgemeiner Stellvertreter des Direktors.

(3) Die Bestellung des Direktors und des Stellvertretenden Direktors soll auf fünf Jahre erfolgen; wiederholte Bestellungen und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. Die Rechtsverhältnisse des Direktors und des Stellvertretenden Direktors werden vom Verwaltungsrat durch privatrechtliche Verträge geregelt. Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats obliegen die in § 40 Satz 2 bezeichneten Entscheidungen hinsichtlich des Direktors und des Stellvertretenden Direktors.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147) findet § 23 in der Fassung des Artikels 7 Nummer 5 dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass das Rechtsverhältnis des Direktors des Kommunalen Versorgungsverbands spätestens nach Ablauf der laufenden Amtszeit des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Direktors durch privatrechtliche Verträge geregelt wird. Für das Rechtsverhältnis des Stellvertretenden Direktors des Kommunalen Versorgungsverbands gilt dies spätestens nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Stellvertretenden Direktors entsprechend.

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§ 24 GKV – Aufgaben

(1) Der Direktor bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats vor, nimmt an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teil und vollzieht die Beschlüsse.

(2) Der Direktor erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz sowie vom Verwaltungsrat oder Verwaltungsausschuss übertragenen Aufgaben. Der Direktor ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung verantwortlich.

(3) Der Direktor ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beschäftigten des Kommunalen Versorgungsverbands; er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise einem Beamten des Kommunalen Versorgungsverbands mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst übertragen.

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§ 25 GKV – Beauftragung, Vollmacht, Verpflichtungserklärung

Die §§ 53 und 54 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

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§ 26 GKV

Der Kommunale Versorgungsverband ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen geeigneten Beamten, Angestellten und Arbeiter einzustellen. Im Übrigen gilt § 57 der Gemeindeordnung entsprechend.

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§ 27 GKV – Wirtschaftsführung

(1) Auf die Wirtschaftsführung des Kommunalen Versorgungsverbands finden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die für die Wirtschaft der Landkreise geltenden Vorschriften mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass

  1. 1.

    der Haushaltsplan und der Jahresabschluss nicht auszulegen sind,

  2. 2.

    kein Gesamtabschluss zu erstellen ist,

  3. 3.

    das Innenministerium von der Verpflichtung zur Finanzplanung freistellen kann, wenn diese weder für die Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird,

  4. 4.

    das Innenministerium von der Verpflichtung zum Haushaltsausgleich freistellen kann, sofern ein Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses nach § 80 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GemO nicht möglich ist und die langfristige Tragfähigkeit der Finanzierungskonzeption durch Vorlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens von einem unabhängigen Aktuar im Rahmen der Vorlage der Haushaltssatzung belegt wird,

  5. 5.

    entgegen § 80 Absatz 3 Satz 3 GemO der Ausweis einer Nettoposition (negatives Basiskapital) zulässig ist und, sofern eine solche ausgewiesen wird, abweichend von § 25 Absatz 3 und 4 der Gemeindehaushaltsverordnung verbleibende Fehlbeträge nicht vorgetragen werden, sondern direkt mit der Nettoposition zu verrechnen sind und

  6. 6.

    die Regelungen zur Mindestliquidität nach der Gemeindehaushaltsverordnung nicht angewandt werden müssen.

Den Mitgliedern ist ein Bericht über die wichtigen Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres mit einer Vermögensübersicht zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Kommunale Versorgungsverband kann im Rahmen seiner Zweckbestimmung Vermögen ansammeln. Es müssen Wertpapiere oder liquide Mittel in Höhe von mindestens einem Sechstel der Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit im letzten Haushaltsjahr (Mindestvermögen) vorhanden sein.

(3) Für die Anlage des Vermögens, welches das Mindestvermögen nach Absatz 2 Satz 2 übersteigt, gelten die gesetzlichen Vorschriften für die Anlage des Sicherungsvermögens von kleinen Versicherungsunternehmen entsprechend. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist regelmäßig durch einen unabhängigen sachverständigen Dritten nachzuweisen.

(4) Der Kommunale Versorgungsverband bildet für seine Mitglieder und für seinen eigenen Bereich Rückstellungen für die Pensions- und Beihilfeverpflichtungen auf Grund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen (Pensionsrückstellungen); nicht zu berücksichtigen sind die Angehörigen der in § 28 Abs. 1 Satz 2 genannten Mitglieder sowie Angehörige, für die das Land nach § 11 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes den Aufwand erstattet. Die Pensionsrückstellungen sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren anzusetzen; dabei ist ein Rechnungszinsfuß zu Grunde zu legen, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für Pensionsrückstellungen maßgebend ist.

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§ 28 GKV – Umlagen

(1) Der Kommunale Versorgungsverband erhebt zur Deckung seines allgemeinen Finanzbedarfs nach Maßgabe der Allgemeinen Satzung eine allgemeine Umlage. Die Sparkassen, der Sparkassenverband Baden-Württemberg und die LBS Landesbausparkasse Süd haben dem Kommunalen Versorgungsverband die jeweiligen Versorgungsaufwendungen zuzüglich Verwaltungskosten zu erstatten. Dies gilt auch für Beihilfeaufwendungen an Versorgungsempfänger, sofern die jeweilige Einrichtung hierfür keine allgemeine Umlage nach Satz 1 leistet.

(2) Der Kommunale Versorgungsverband erhebt zur Deckung seines Aufwands für Leistungen nach § 14 Satz 1 Nr. 4 und § 15 Abs. 1 Nr. 2 nach Maßgabe der Allgemeinen Satzung eine besondere Umlage. Er kann zur Deckung seines Aufwands für Leistungen nach § 14 Satz 1 Nr. 3 eine besondere Umlage erheben. Durch Allgemeine Satzung können Umlagegruppen mit unterschiedlicher Umlage unter Berücksichtigung des zu erwartenden unterschiedlichen Aufwands gebildet werden.

(3) Die Höhe der Umlagen bestimmt die Haushaltssatzung.

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§ 29 GKV – Auskunftspflichten

(1) Die Mitglieder haben dem Kommunalen Versorgungsverband die zur Erhebung der Umlagen erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen. Das Nähere regelt die Allgemeine Satzung.

(2) Kommt ein Mitglied diesen Verpflichtungen nicht nach, so können nach Maßgabe der Allgemeinen Satzung ungeachtet der Festsetzungsfristen die rückständigen Umlagen in vollem Umfang sowie ein Verspätungszuschlag auch über § 152 der Abgabenordnung hinaus erhoben werden. Der Kommunale Versorgungsverband kann nach Maßgabe der Allgemeinen Satzung ferner der Umlageberechnung eine Schätzung zu Grunde legen, Säumniszuschläge auch abweichend von § 240 der Abgabenordnung festsetzen und Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen.

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§ 30 GKV

(weggefallen)

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§ 31 GKV

Der Kommunale Versorgungsverband unterliegt der Rechtsaufsicht des Innenministeriums. Die §§ 118, 120 bis 127 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

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§ 32 GKV – Allgemeines

(1) Dem Kommunalen Versorgungsverband obliegt die Zusatzversorgung von Angestellten und Arbeitern sowie ihrer Hinterbliebenen durch eine rechtlich unselbstständige Zusatzversorgungskasse. Das Nähere regelt eine Satzung.

(2) Der Zweite, Dritte und Fünfte Teil dieses Gesetzes finden keine Anwendung; § 27 Abs. 1 gilt jedoch insoweit, als sich aus der Zweckbestimmung der Zusatzversorgungskasse nichts anderes ergibt. Für die Anlage des Vermögens der Zusatzversorgungskasse gilt § 27 Absatz 3 entsprechend.

(3) Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung findet für die Pflichtversicherung keine Anwendung.

(4) Für die freiwillige Versicherung wird gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der am 12. Dezember 2019 geltenden Fassung ein separater Abrechnungsverband eingerichtet. Für diesen Abrechnungsverband wird die Mindestsolvabilitätsspanne der unbelasteten Eigenmittel auf fünf vom Hundert der Deckungsrückstellung festgelegt. Fünf Drittel vom Hundert der versicherungstechnischen Rückstellungen der Pflichtversicherung werden auf diese Mindestsolvabilitätsspanne angerechnet. Die freiwillige Versicherung ist von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung freigestellt.

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§ 33 GKV – Verwaltungsausschuss

(1) Für die Angelegenheiten der Zusatzversorgungskasse ist vom Verwaltungsrat des Kommunalen Versorgungsverbands ein Verwaltungsausschuss zu bilden. Dieser entscheidet über den Erlass der Satzung für die Zusatzversorgungskasse, bei organisatorischen Fragen im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat; er entscheidet ferner über die in dieser Satzung näher zu bezeichnenden Angelegenheiten.

(2) Der Verwaltungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats des Kommunalen Versorgungsverbands oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem und fünfzehn weiteren Mitgliedern. Jedes weitere Mitglied hat einen Stellvertreter. Sieben Mitglieder und sieben Stellvertreter werden aus den Organen der Mitglieder der Zusatzversorgungskasse, acht Mitglieder und acht Stellvertreter aus dem Kreis der Pflichtversicherten berufen. Das Nähere regelt die Satzung für die Zusatzversorgungskasse.

(3) Die §§ 20 bis 22 und § 24 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

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§ 34 GKV – Besondere Rechtsverhältnisse

(1) § 4 findet keine Anwendung auf die Sparkassen Freiburg-Nördlicher Breisgau, Heidelberg und Karlsruhe.

(2) Auf die in Absatz 1 genannten Sparkassen findet § 5 Abs. 1 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass sie mit der Aufnahme in den Kommunalen Versorgungsverband Pflichtmitglieder sind.

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§ 35 GKV – Bisherige Anstellungskörperschaften und Mitglieder

(1) Andere als die in § 4 genannten Dienstherren, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

  1. 1.

    Anstellungskörperschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 des Badischen Versicherungsgesetzes oder

  2. 2.

    Pflichtmitglied im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 des württembergischen Gesetzes zur Anpassung des Körperschaftspensionsgesetzes an das Deutsche Beamtengesetz in Verbindung mit Artikel 2 des württembergischen Körperschaftspensionsgesetzes

sind, stehen den Pflichtmitgliedern nach § 4 gleich. Dies gilt nicht für die kommunalen Versorgungsverbände.

(2) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Kirchen und Kirchengemeinden sowie öffentlichen Zwecken dienende Vereine, Körperschaften und Anstalten des bürgerlichen Rechts, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

  1. 1.

    Anstellungskörperschaft im Sinne von § 3 des Badischen Versicherungsgesetzes oder

  2. 2.

    freiwilliges Mitglied bei der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte in Stuttgart oder in Reutlingen

sind, gehören dem Kommunalen Versorgungsverband als freiwillige Mitglieder an, wenn sie nicht Pflichtmitglieder nach § 4 sind.

(3) Personen, denen beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Grund von gesetzlichen Vorschriften von einer kommunalen Versorgungskasse die Erhaltung der Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung zugesichert war, gelten als Angehörige; auf sie finden die §§ 9 und 28 keine Anwendung.

(4) Auf Beamte und Angestellte, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

  1. 1.

    eine Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung hatten,

  2. 2.

    bei einem Mitglied beschäftigt waren und

  3. 3.

    weder Mitglieder der Badischen Versicherungsanstalt noch der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte in Stuttgart oder in Reutlingen angeschlossen waren,

findet § 6 keine Anwendung.

(5) § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a findet nur Anwendung bei Angestellten, die die Versorgungszusage beim Mitglied nach dem 31. Dezember 1995 erstmals erlangt haben. Dies gilt nicht für die am 31. Dezember 1995 vorhandenen Angehörigen der freiwilligen Mitglieder ohne Dienstherrnfähigkeit.

(6) Für freiwillige Mitglieder, die die Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2004 erworben haben, beträgt die Kündigungsfrist nach § 5 Absatz 4 Satz 3 ein Jahr.

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§ 36 GKV – Bisherige Angehörige

(1) Die bei den Pflichtmitgliedern beschäftigten ärztlichen Angestellten in Krankenhäusern, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Angehörige eines kommunalen Versorgungsverbands waren, bleiben Angehörige. § 6 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ärzte, denen in einem vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossenen Dienstvertrag von einem Pflichtmitglied Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften zugesichert wurde, werden mit ihrem Dienstantritt Angehörige im Sinne des § 6.

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§ 37 GKV

(weggefallen)

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§ 38 GKV – Auflösung eines freiwilligen Mitglieds

Auch ohne Zustimmungserklärung des Kommunalen Versorgungsverbands gilt die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 für Angestellte eines freiwilligen Mitglieds ohne Dienstherrnfähigkeit, die am 1. Januar 1980 nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Angehörige waren.

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§ 39 GKV – Allgemeine Ortskrankenkasse Baden-Württemberg

(1) § 6 findet ab dem 1. Januar 2005 auf vorhandene und künftige Beschäftigte der Allgemeinen Ortskrankenkasse Baden-Württemberg keine Anwendung. Die am 31. Dezember 2004 vorhandenen Angehörigen im Sinne von § 6 Abs. 2 bleiben Angehörige, deren künftige Hinterbliebene werden mit Beginn der Anspruchsberechtigung Angehörige.

(2) § 28 Abs. 1 findet ab dem 1. Januar 2005 auf die Allgemeine Ortskrankenkasse Baden-Württemberg keine Anwendung. Sie hat an Stelle der Zahlung der allgemeinen Umlage die jeweiligen Aufwendungen des Kommunalen Versorgungsverbands zuzüglich Verwaltungskosten zu erstatten. Der Kommunale Versorgungsverband kann mit dem Mitglied einen von Satz 1 abweichenden Zeitpunkt vereinbaren.

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§ 40 GKV – Gewährleistungsentscheidungen

Der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg ist oberste Verwaltungsbehörde im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 757) in der jeweils geltenden Fassung. Er ist zuständig für die Entscheidung über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften für seine Angehörigen, für seine eigenen sowie für die sonstigen Beschäftigten der in §§ 4 und 5 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen, die der Aufsicht des Landes unterliegen, auch soweit diese Einrichtungen keine Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands sind.

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§ 41 GKV – In-Kraft-Treten (1)

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1965 in Kraft mit Ausnahme des § 14 Nr. 3, der am 1. Januar 1966 in Kraft tritt. § 38 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(1) Amtl. Anm.:

Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 18. Dezember 1964 (GBl. S. 438)

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