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Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Dritter Abschnitt – Volksbegehren
§ 18 NVAbstG – Ungültigkeit von Eintragungen
(1) Die Eintragung einer Person in einem Unterschriftenbogen ist ungültig, wenn
- 1.
die Eintragung auf einem Unterschriftenbogen erfolgt, der Abweichungen von dem durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter nach § 15 Abs. 3 übermittelten Muster enthält,
- 2.
die Eintragung gegen § 16 Abs. 1 verstößt,
- 3.
die eingetragene Person am Tage der Einreichung des Unterschriftenbogens nicht stimmberechtigt ist,
- 4.
die eingetragene Person ihre Hauptwohnung nicht in der Gemeinde hat, bei der der Unterschriftenbogen eingereicht wird oder
- 5.
der Unterschriftenbogen nicht fristgerecht eingereicht wird.
(2) 1Ist eine Eintragung im Hinblick auf die Angabe des Vornamens oder der Hauptwohnung nicht eindeutig, so führt dies abweichend von Absatz 1 Nr. 2 nicht zu ihrer Ungültigkeit, wenn die Meldebehörden die Eintragung unter Hinzuziehung des Melderegisters eindeutig einer Person zuordnen können. 2Mehrfache Eintragungen werden als eine Eintragung gezählt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVAbstG,NI - Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz/§§ 12 - 23, Dritter Abschnitt - Volksbegehren/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=147011,19
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