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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZVG - Zwangsversteigerungsgesetz/§§ 1 - 161, ERSTER ABSCHNITT - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung/§§ 15 - 145a, Zweiter Titel - Zwangsversteigerung/§§ 105 - 145, VIII. - Verteilung des Erlöses/
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§ 123 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Bundesrecht
Zweiter Titel – Zwangsversteigerung → VIII. – Verteilung des Erlöses
§ 123 ZVG – Übertragung der Forderung bei Gesamthypothek
(1) Soweit auf einen Anspruch, für den auch ein anderes Grundstück haftet, der zugeteilte Betrag nicht gezahlt wird, ist durch den Teilungsplan festzustellen, wie der Betrag anderweit verteilt werden soll, wenn das Recht auf Befriedigung aus dem zugeteilten Betrage nach Maßgabe der besonderen Vorschriften über die Gesamthypothek erlischt.
(2) Die Zuteilung ist dadurch auszuführen, dass die Forderung gegen den Ersteher unter der entsprechenden Bedingung übertragen wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZVG - Zwangsversteigerungsgesetz/§§ 1 - 161, ERSTER ABSCHNITT - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung/§§ 15 - 145a, Zweiter Titel - Zwangsversteigerung/§§ 105 - 145, VIII. - Verteilung des Erlöses/
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