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§ 59 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Bundesrecht

Zweiter Titel – Zwangsversteigerung → IV. – Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen

Titel: Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZVG
Gliederungs-Nr.: 310-14
Normtyp: Gesetz

§ 59 ZVG – Abweichung

(1) 1Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen verlangen. 2Der Antrag kann spätestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zurückgenommen werden. 3Wird durch die Abweichung das Recht eines anderen Beteiligten beeinträchtigt, so ist dessen Zustimmung erforderlich.

(2) Sofern nicht feststeht, ob das Recht durch die Abweichung beeinträchtigt wird, ist das Grundstück mit der verlangten Abweichung und ohne sie auszubieten.

(3) Soll das Fortbestehen eines Rechtes bestimmt werden, das nach § 52 erlöschen würde, so bedarf es nicht der Zustimmung eines nachstehenden Beteiligten.

Zu § 59: Geändert durch G vom 15. 2. 1998 (BGBl I S. 866).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZVG - Zwangsversteigerungsgesetz/§§ 1 - 161, ERSTER ABSCHNITT - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung/§§ 15 - 145a, Zweiter Titel - Zwangsversteigerung/§§ 44 - 65, IV. - Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen/
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